Statuten

Die Statuten des Curling Club Zug

vom 2. Juni 1978, revidiert am 18. Juni 1999
Die vorliegenden revidierten Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. Juni 1999 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des Curling-Clubs Zug.


I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Der Curling-Club Zug ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Der Club bezweckt die Pflege und Förderung des Curlingsportes nach den Regeln des Schweizerischen Curlingverbandes.


II. Mitgliedschaft

A) Arten der Mitgliedschaft

Art. 2
Der Curling-Club Zug umfasst Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder, Junioren und Passivmitglieder

Art. 3
Aktivmitglieder sind Personen, die am 30. Juni des laufenden Jahres das Alter von 20 Jahren vollendet haben.

Art. 4
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Curling-Club Zug besonders verdient gemacht haben.

Art. 5
Juniorenmitglieder sind Jugendliche, die am 30. Juni das 20. Altersjahr noch nicht beendigt haben.

Art. 6
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Clubs, die diesen durch Beiträge finanziell unterstützen oder Aktivmitglieder, die während der ganzen Saison nicht spielen können, und dies dem Club bis spätestens 15. August des laufenden Jahres schriftlich gemeldet haben. Bei verspäteter Meldung muss neben dem Passivbeitrag auch der dem Club in Rechnung gestellte Verbandsbeitrag bezahlt werden.

B) Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 7
Aufnahmegesuche als Aktiv- oder Juniorenmitglied sind schriftlich an den Club-Präsidenten zuhanden des Vorstandes zu richten.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung. Der Aufnahmebeschluss ist dem neuen Mitglied unter Beilage der Statuten schriftlich mitzuteilen.

Art. 8
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.

Art. 9
Passivmitglied wird, wer den Passivmitgliederbeitrag bezahlt.

C) Rechte und Pflichten

Art. 10
Mit dem Eintritt in den Club verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente zu befolgen, die von der Generalversammlung festgelegten Beiträge zu bezahlen und KEB-Aktien gemäss Art. 37 vom Club zu erwerben.
Der Erwerb der Aktien und die Eintrittsgebühr ist von Aktivmitgliedern zu erbringen, welche am 30. Juni des laufenden Jahres das Alter von 25 Jahren vollendet haben. Sie kann in maximal 3 Jahresraten bezahlt werden.
Lehrlinge und Studenten, die als Aktivmitglieder am 30. Juni das 25. Altersjahr noch nicht beendigt haben, bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.

Art. 11
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittsgebühr. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Vorstand jedoch zur Vermeidung von Härten eine ganze oder teilweise Rückerstattung der Eintrittsgebühr bewilligen.

Art. 12
Die Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. In den Vorstand und als Rechnungsrevisoren können nur Aktivmitglieder gewählt werden.

Art. 13
Die Aktiv- und Juniorenmitglieder sind im Rahmen der Reglemente zur Benützung der vom Club gemieteten Anlagen berechtigt.

Art. 14
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

D) Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 15
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss.

Art. 16
Mitglieder, welche ihre Verpflichtungen dem Club gegenüber nicht erfüllen oder die anderweitig gegen die Interessen des Clubs verstossen, können durch den Vorstand nach Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen werden. Der Ausschliessungsbeschluss ist schriftlich und begründet mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, binnen einer Frist von 14 Tagen seit der Mitteilung an eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung zu rekurrieren.

Die Generalversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung endgültig. Macht der Ausgeschlossene von seinem Rekursrecht Gebrauch, so bleibt er bis zur Erledigung seines Rekurses in der Mitgliedschaft bestehen. Finanzielle Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht hinfällig.

Art. 17
Der Austritt ist jeweils bis 8 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen und wird nach Regelung allfälliger finanzieller Verpflichtungen durch das Mitglied rechtsgültig.


III. Organisation

Art. 18
Die Organe des Clubs sind die Generalversammlung, Vorstand, die Rechnungsrevisoren, die Spielkommission und die Hallenkommission

A) Die Generalversammlung

Art. 19
Die Generalversammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wählt die anderen Organe mit Ausnahme der Hallenkommission (Art. 33), übt die Aufsicht über deren Tätigkeit aus und kann sie mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen jederzeit abberufen.

Art. 20
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich zwischen dem 1. Mai und dem 1. Juli statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.

Art. 21
Die Einladungen für die Generalversammlung müssen zwei Wochen vorher durch Zirkular unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände an die Mitglieder ergehen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden.

Art. 22
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a. Genehmigung des Protokolls,
b. Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
c. Genehmigung des Budgets, Festsetzung der finanziellen Leistungen der Mitglieder, insbesondere der Jahresbeiträge und der Eintrittsgebühr,
d. Wahl und Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes sowie des Präsidenten und der Mitglieder der Spielkommission,
e. Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Stellvertreters,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,
h. Genehmigung der Aufnahme neuer Mitglieder und Behandlung von Rekursen gegen Ausschlüsse,
i. Revision der Statuten,
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs.

Art. 23
Die Generalversammlung ist vorbehältlich von Art. 40 beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 24
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorbehalten bleibt Art. 40. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Verlangen von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheime Abstimmung oder Wahl vorzunehmen.

A) Der Vorstand

Art. 25
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs und vertritt diesen nach aussen. Er beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Er besorgt die ordentliche Verwaltung, erlässt in Ausführung der Statuten Reglemente, bereitet die von der Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und hat ihre Beschlüsse zur Ausführung zu bringen. Der Vorstand kann ausserhalb des Budgets Ausgaben in eigener Kompetenz im Rahmen des durch die Generalversammlung festgesetzten Vorstandskredites beschliessen.

Der Präsident, der Kassier, der Präsident der Spielkommission und der Juniorenobmann erstatten jährlich zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 26
Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, welche in der Regel folgende Ressorts verwalten:

Präsidium, Vizepräsidium, Sekretariat, Finanzen, Spielkommission, Juniorenwesen, Presse, Sponsoring und Spezialaufgaben (gemäss Definition Vorstand). Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vorbehältlich der durch die Generalversammlung zu treffenden Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Für ihre Tätigkeit beziehen die Vorstandsmitglieder keine Entschädigung.

Art. 27
Die Vorstandssitzungen finden auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder statt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident durch eine 2. Stimme Stichentscheid.

Art. 28
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Curling-Club Zug wird vom Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär oder Kassier kollektiv zu zweien geführt.

B) Die Rechnungsrevisoren

Art. 29
Die Amtsdauer der beiden Rechnungsrevisoren und des Stellvertreters beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 30
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht und Antrag an die Generalversammlung.

C) Die Spielkommission

Art. 31
Die Spielkommission besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern.
Vorbehältlich der durch die Generalversammlung zu treffenden Wahl des Präsidenten konstituiert sich die Spielkommission selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 32
Die Spielkommission beschliesst über alle Fragen des Spielbetriebes und arbeitet die hierfür nötigen Reglemente aus.
Diese sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Die Spielkommission organisiert insbesondere auch die Turniere.

D) Die Hallenkommission

Art. 33
Die Hallenkommission ist als Aufsichtsorgan für optimale Rahmenbedingungen in der Curlinghalle verantwortlich.
Die Hallenkommission setzt sich wie folgt zusammen: Präsident CCZ (Vorsitz), Leiter Spielkommission CCZ, Kassier CCZ, Hallenmanagement und Eis-Verantwortlicher. Die Vorstandsmitglieder nehmen mit ihrer Wahl in den Vorstand automatisch Einsitz in der Hallenkommission und scheiden mit ihrem Austritt aus dem Vorstand aus der Kommission aus. Das Hallenmanagement und der Eis-Verantwortliche werden vom Vorstand rekrutiert.

Art. 34
Der Vorstand schliesst namens des Curling-Club Zug einen Vertrag mit dem Hallenmanagement, welcher eine erfolgsabhängige Entschädigung für die Ausführung folgender Aufgaben vorsieht: Koordination von Rinkbelegung und Eisaufbereitung, Vermarktung der freien Rinkzeiten, Vermietung der Reklameflächen und weitere Pflichten gemäss Vertrag.Das Hallenmanagement hat selbsttragend zu arbeiten. Gegenüber dem Hallenmanagement ist allein der Vorstand weisungsberechtigt.

Art. 35
Der Eis-Verantwortliche beurteilt und kontrolliert periodisch die Eisqualität, klärt im Kontakt mit dem Eismeister die notwendigen Massnahmen und erstattet der Hallenkommission regelmässig Bericht.


IV. Finanzielles

Art. 36
Zur Bestreitung der Auslagen des Clubs dienen die Eintrittsgebühren, Jahresbeiträge, das Entgelt für den KEB-Aktienkauf, freiwilligen Beiträge und sonstigen Einnahmen.


Art. 37
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, 10 Inhaberaktien der Kunsteisbahn Zug AG à Fr. 100.00 nominal im Totalbetrag von Fr. 1'000.00 zu erwerben.
Alles weitere bestimmt das Reglement.

Art. 38
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Art. 39
Das Vereinsjahr läuft vom 1. Mai bis 30. April des nächstfolgenden Jahres.


V. Auflösung

Art. 40
Die Auflösung des Curling-Clubs Zug ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Beschluss über die Auflösung bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 aller Stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 41
Wird die Auflösung des Curling-Clubs Zug beschlossen, dann muss ein nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten sich ergebender Liquidationsüberschuss zur Förderung des Curlingsports im Raume Zug verwendet werden.